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lbl pdfSatzung der Schülervertretung
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(1) Die Bedeutung, Aufgaben und Ziele der SV

Die SV hat die Interessen und Wünsche der Schülerschaft aufzunehmen und, soweit es ihr möglich ist, zu verwirklichen.
Die SV setzt sich gemeinsam mit der SchülerInnenschaft für eine schülergerechtere Schule ein.
Die SV ist das oberste beschlussfähige Organ der SchülerInnenschaft nach der SchülerInnenvollversammlung.
Die Mitglieder sollen ihren Aufgaben gewissenhaft nachkommen.

(2) Zusammensetzung der SV

(2.1) Die SV setzt sich zusammen aus den in den Klassen sieben bis elf auf ein Jahr gewählten SV-Vertretern (Klassensprecher beziehungsweise speziell gewählte SV-Vertreter);

(2.2) den JahrgangssprecherInnen der Jahrgänge 11, 12 und 13;

(2.3) den auf der SchülerInnenvollversammlung gewählten Sondervertretern und

(2.4) zwei beratenden Lehrern ohne Stimmrecht.


(3) SV-Vertreter und Jahrgangssprecher

(3.1) Die SchülerInnen jeder Klasse vom siebten bis elften Jahrgang wählen einen SV-Vertreter (siehe Punkt 2). Die SV-Vertreter sind auf ein Jahr gewählt, soweit sie ihren Dienst nicht niederlegen oder die Schule verlassen.

(3.2) Die SchülerInnen des elften, zwölften und dreizehnten Jahrgangs wählen jeweils in einer Jahrgangsversammlung mehrere JahrgangssprecherInnen. Dabei wird je angefangene 20 SchülerInnen ein(e) JahrgangssprecherIn gewählt.

(3.3) Die SchülerInnenschaft wählt im Rahmen einer SchülerInnenvollversammlung je angefangene 100 SchülerInnen eine(n) SondervertreterIn.

(4) Wahlen zur SchülerInnenvertretung

(4.1) JahrgangssprecherInnen, KlassensprecherInnen, SondervertreterInnen, Gesamtkonferenz und FachkonferenzvertreterInnen (siehe Punkt 5) und SchülerInnensprecherInnen werden für ein Jahr gewählt.

(4.2) Die eben genannten Personen scheiden aus ihrem Amt aus:
(4.2.1) wenn sie mit einer Mehrheit von 2/3 der SV-Mitglieder abberufen werden;
(4.2.2) wenn sie aus ihrem Amt zurücktreten oder
(4.2.3) wenn sie die Schule nicht mehr besuchen.

(4.3) Ein Mitglied der SV darf nicht mehr als drei Ämter in der SV innehaben.

(4.4) Die in Punkt 4a genannten Personen, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.

(5) Struktur der SchülerInnenvertretung

Die SV wählt aus ihrer Mitte einzelne SprecherInnen in folgenden Sonderfunktionen:

(5.1) SV-Vorstand

(5.1.1) Die SV wählt den SV-Vorstand, der aus zwei SchülerInnensprecherInnen und einer weiteren, zu Beginn der Legislaturperiode von der SV festzulegenden, Anzahl an SchülerInnenbeiräten. Dieser SV-Vorstand wird jedes Jahr auf der ersten SV-Sitzung am Schuljahresanfang von den ebenfalls neu gewählten SV-Mitgliedern gewählt.

(5.1.2) Die beiden SchülerInnensprecherInnen müssen beide Geschlechter repräsentieren. Bei den SchülerInnenbeiräten soll darauf geachtet werden, dass beide Geschlechter gleichermaßen vertreten sind.

(5.1.3) Die beiden SchülerInnensprecherInnen sind die offizielle Vertretung der SV und der SchülerInnenschaft gegenüber Schulleitung, LehrerInnenschaft, Elternvertretung, Behörden und der Öffentlichkeit. Sie leiten die SV-Sitzungen und die SV-Vorstandssitzungen. Sie sind gleichberechtigt und sollen in Kooperation zusammenarbeiten. Alleingänge sind unerwünscht.

(5.1.4) Die weiteren SchülerInnenbeiräte arbeiten für die SchülerInnenschaft im SV-Vorstand mit. Einzelne Aufgabenbereiche, wie der des / der PressesprecherIn und der Schriftführerin / des Schriftführers, sollen innerhalb des Vorstandes aufgeteilt werden. Die SchülerInnenbeiräte sollen an unterschiedlichen Projekten arbeiten und sich gegenseitig unterstützen um all den Anforderungen, die an die SV gestellt werden, auch gerecht werden zu können. Die SchülerInnenbeiräte sind die Standbeine einer funktionierenden SV-Arbeit.

(5.1.5)
Die SchülerInnensprecherInnen und SchülerInnenbeiräte bereiten die SV-Sitzungen vor. Die SchülerInnensprecherInnen bereiten die SV-Vorstandssitzungen vor.

(5.1.6)
Der SV-Vorstand hat, soweit es möglich ist, die SchülerInnen über alle bevorstehenden Ereignisse und Entscheidungen zu unterrichten.

(5.1.7)
Der SV-Vorstand sollte einmal wöchentlich zur Beratung zusammentreffen.

(5.1.8)
Die Aufgabe des Kassenwarts übernimmt derzeit eine(r) der beiden BeratungslehrerInnen. Die Aufgabe der Kassenprüferin / des Kassenprüfers, welche(r) die Finanzierung einzelner Projekte regelt, übernimmt ein Mitglied des SV-Vorstands.

(5.2) Kreisschülerrats- und StadtschülerratsvertreterInnen Die SV wählt je ein(e) VertreterIn und je ein(e) StellvertreterIn. Die Amtszeit dauert ein Jahr. Ihre Aufgaben belaufen sich vor allem auf die Koordination schulübergreifender Projekte und Aktionen.

(5.3) GesamtkonferenzvertreterInnen (GKV)

(5.3.1)
Die SV-Mitglieder wählen auf ein Jahr 9 GesamtkonferenzvertreterInnen. Ein Mitglied des SV-Vorstandes ist gleichzeitig und zusätzlich ein GKV.

(5.3.2)
Die GKV sollen die SV über Entscheidungen der Gesamtkonferenz informieren, wobei § 28 NSchG (Vertraulichkeit) beachtet werden muss.

(5.3.3)
Die GKV haben das Recht und die Pflicht stimmberechtigt an der Gesamtkonferenz teilzunehmen.

(5.3.4)
Die GKV tragen die Anträge der SV an die Gesamtkonferenz in die Gesamtkonferenz.

(5.4) FachkonferenzvertreterInnen (FKV)

(5.4.1)
Die Fachkonferenzvertreterinnen werden von der SV auf ein Jahr gewählt.

(5.4.2)
Die Anzahl der für ein Schulfach gewählten FKV ist abhängig von der Lehreranzahl dieser Fachkonferenz.

(5.4.3)
Die FKV sollen die SV über Entscheidungen der Fachkonferenz informieren, wobei § 28 NSchG (Vertraulichkeit) beachtet werden muss.

(5.4.4)
Die FKV haben das Recht und die Pflicht stimmberechtigt an der Fachkonferenz teilzunehmen.

(6) SV-Sitzungen

(6.1) SV-Sitzungen sind öffentlich, jedoch können einzelne ZuhörerInnen mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

(6.2) Jedes Mitglied der SV hat eine Stimme, alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

(6.3) Jede(r) SchülerIn ist berechtigt, die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu verlangen.

(6.4) SV-Sitzungen sind unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

(6.5) SV-Sitzungen sollen etwa einmal pro Monat stattfinden, mindestens jedoch so häufig wie nötig. Dabei ist gemäß NSchG eine Sitzung pro Woche, bei der die teilnehmenden SV-Mitglieder vom Unterricht befreit sind, erlaubt.

(6.6) Zu SV-Sitzungen sollte mindestens zwei Tage vor Stattfinden eingeladen werden.

(6.7) Bei außerordentlichen SV-Sitzungen treten die Punkte Vd und Vf außer Kraft. Ein Viertel der Mitglieder muss anwesend sein, damit die SV-Sitzung stimmberechtigt ist.

(6.8) Die SV-Mitglieder haben die anderen SchülerInnen über Vorhaben und Entscheidungen zu unterrichten.

(7) Räumlichkeiten der SV
Der Raum der Schulzeitungsredaktion im Hausmeisterhaus wird als Büro und Konferenzraum genutzt. SV-Sitzungen finden ihnen zu der Zeit freien Unterrichtsräumen statt.

(8) Zur Satzung
Die Satzung kann nur auf ordentlichen SV-Sitzungen geändert werden. Eine einfache Mehrheit der anwesenden SV-Mitglieder ist hierzu erforderlich.

(9) Geschäftsordnung
Eine Schülervertretung gibt sich gemäß § 79 NSchG eine Geschäftsordnung. Unsere Schülervertretung wird SchülerInnenvertretung genannt. Die SV kann über interne Abläufe (Wahlen, Arbeitsgruppen, Arbeitsteilung, etc.) selbst entscheiden. Allgemein geltende Gesetze (zum Beispiel Anzahl von SondervertreterInnen und GesamtkonferenzvertreterInnen, etc.) können hiervon nicht geändert werden.