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Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) beschrieben. Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. In den Sitzungen des Schulelternrats können alle Themen besprochen werden, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern gehören nicht dazu.

Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand, der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen zu hören.
Dazu müssen Schulleitung und Lehrkräfte von sich aus, ohne Aufforderung, die erforderlichen Auskünfte erteilen. Das bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat zustimmen muss, damit die Entscheidung auch rechtswirksam wird.
Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lernmittelausleihe (Prozentsatz, Ausnahmen und Paketausleihe), der Staffelung der Unterrichtszeiten, Schulfahrten und bei Abweichungen vom Zeugniserlass.
Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr. Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Sie/er führt die Beschlüsse des Schulelternrates aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und auch gegenüber der zuständigen Landesschulbehörde. Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern die Eltern der gesamten Schule.h
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