Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,
einige Informationen zum Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen:
4.1. Extreme Witterungsverhältnisse wie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hoch-wasser und Sturm
4.1.1 Extreme Witterungsverhältnisse können zur Folge haben, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde.
4.1.2 Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, trifft die Landesschulbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen.
4.1.3 Es ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der Unterrichtsausfall auf den Primarbereich oder auf den Primar- und Sekundarbereich I beschränkt werden kann.
4.1.4 Die nach Nr. 4.1.2 zuständige Behörde sorgt dafür, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den Hörfunk und das Fernsehen bekannt gegeben wird; hierfür gilt der Bezugserlass zu b).
4.1.5 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichts-ausfall angeordnet ist.
4.1.6 Ist Unterrichtsausfall nach Nr. 4.1.2 angeordnet worden, muss gewährleistet sein, dass Aufsichtspflichten gegenüber den Schülerinnen und Schülern, die trotz des Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, erfüllt werden.
Unterrichtsstunden, die wegen des angeordneten Unterrichtsausfalls nicht erteilt wer-den können, sind als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu e) zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Lehrkraft während der aus-fallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleitung andere dienstliche Aufgaben (u.a. Aufsichts- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Verlässlichen Grund-schule) wahrnimmt.
4.1.7 Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Es ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden. Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs dürfen nur dann vorzeitig, d.h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder die Erziehungsberechtigten sich im Einzelfall (z.B. telefonisch) mit der Entlassung einverstanden erklärt haben.
4.1.8 Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist, dass die Schülerbeförderung gewährleistet ist. Hierüber sind, soweit die Schülerbeförderung nicht im Linienverkehr durchgeführt wird, rechtzeitig Absprachen mit dem Träger der Schüler-beförderung zu treffen.
4.1.9 Die Anordnung des Unterrichtsausfalls an einer berufsbildenden Schule berührt nicht die Verpflichtungen Auszubildender aus ihrem Ausbildungsverhältnis.
4.1.10 Bei schwerbehinderten Lehrkräften sind die Bestimmungen des Bezugserlasses zu f), insbesondere die Nr. 10.2, zu beachten.
4.2. Hohe Temperaturen (Hitzefrei)
4.2.1 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbe-reichs I kann Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichts-gestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Hierüber entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulpersonalrats und der Schülervertretung. Wird kein Hitzefrei gegeben, so ist ggf. auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs dürfen nur dann vorzeitig, d.h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn ein solches Verfahren mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen ist.
4.2.2 Bei Lehrkräften sind Unterrichtsstunden, die wegen Hitzefrei nicht erteilt werden können, als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu e) zu berück-sichtigen.
4.2.3 Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II erhalten kein Hitzefrei. Wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht, so ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.
4.2.4 Nrn. 4.1.8 und 4.1.9 gelten entsprechend.
4.3. Unterrichtung der Eltern und Schüler Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren nach den Nrn. 4.1 und 4.2 zu unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
B. Gorke
Brigitte Gorke, OStD'
Schulleiterin
Europaschule
Humboldt-Gymnasium Gifhorn
Fritz-Reuter-Straße 1
38518 Gifhorn
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